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Das liebe Geld

Wer bezahlt eigentlich was in der Kindertagesbetreuung?
Wie ermittelt sich die Höhe unseres Elternbeitrages und wer berechnet es?
Das Essensgeld erscheint uns sehr hoch. Was können wir tun?

 

 

Wer bezahlt eigentlich was in der Kindertagesbetreuung?

Die vier Haupt-Kostenbeteiligten gemäß Kita-Gesetz sind das Land Brandenburg, der jeweilige Landkreis, die Kommune und die Eltern. Kreisfreie Städte wie Potsdam tragen die Kosten von Landkreis und Kommune. Mit geringen Beträgen bzw. Förderprogrammen sind auch die Träger der Kindertagesbetreuung sowie der Bund beteiligt. Das Land Brandenburg und der jeweilige Landkreis tragen große Teile der Personalkosten. Die Kommune stellt Grundstück und Gebäude und trägt die dafür notwendigen Kosten. Nahezu alle anderen Sach- und Betriebskosten werden von der Kommune und den Eltern getragen. Wir haben dazu übrigens vor ein paar Jahren mal ein tolles Erklärvideo gemacht.

 

Wie ermittelt sich die Höhe unseres Elternbeitrages und wer berechnet es?

Für die Berechnung der Elternbeiträge ist der jeweilige Träger der Kindertagesbetreuung verantwortlich. Er erstellt dafür eine Elternbeitragsordnung bzw. eine Satzung, die sowohl die Grundsätze der Beitragserhebung als auch die gültigen Beitragstabellen enthalten. Aktuell sind die Vorgaben des Gesetzgebers nur wenig konkret: Elternbeiträge müssen sozialverträglich gestaltet sein und sind “nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln”. Die Träger ermitteln nach Abzug aller bereits finanzierten Bestandteile (z.B. dem von Land und Landkreis bereits erstatteten Personalkosten) die umlegbaren Platzkosten – die rechnerisch verbleibenden Betriebskosten des Trägers pro Platz im Landkreis. Mehr als diese Platzkosten darf kein Träger von den Eltern als Elternbeitrag verlangen. Daher wird diese Summe meist als Höchstbeitrag in der obersten Gehaltsklasse der Beitragstabelle angesetzt. Für welche Gehaltsklasse der Höchstbetrag gilt, legt der Träger fest. Die untere Grenze der Beitragstabelle dagegen legt das Gesetz fest: “Von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist, ist kein Elternbeitrag […] zu erheben.” Die Festlegung der Einstiegssumme dagegen obliegt wieder dem Träger. Gleiches gilt für die Anzahl der Stufen zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Beitrag und für die Höhe der Ermäßigung bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern. Das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung ist beitragsbefreit.

 

Das Essensgeld erscheint uns sehr hoch. Was können wir tun?

Für die Festlegung des Essensgeldes hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass durch Eltern hier ein “Zuschuss […] in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten” ist. Die Zusammensetzung dieser Summe ist gesetzlich nicht festgelegt, wird aber in der Regel durch die Einkaufskosten für Lebensmittel definiert. Inwiefern anteilige Kosten für Strom, Entsorgung und Ausstattung umgelegt werden dürfen, ist strittig. Über die Höhe der ersparten Eigenaufwendung sollte im Kita-Ausschuss entschieden werden.